EINKAUFSBEDINGUNGEN

Einkaufsbedingungen der

DIE KAVALLERIE GmbH für

sämtliche Waren und Dienstleistungen

  

1. Allgemeines, Begriffsbestimmungen, Auftragserteilung

1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der DIE KAVALLERIE GmbH (im Folgenden: „KAVALLERIE“) betreffend den Einkauf von Waren und Dienstleistungen für die Agentur. Der Vertragspartner von KAVALLERIE (Lieferant, Dienstleister, Freelancer etc.) wird im Folgenden als „Auftragnehmer“ bezeichnet. Er schuldet im Vertragsverhältnis die Hauptleistung, KAVALLERIE eine entsprechende Vergütung und erhält die Hauptleistung. Als „Kunde“ wird im Folgenden der (End-)Kunde von KAVALLERIE bezeichnet, welcher KAVALLERIE mit der Erstellung von Agenturleistungen beauftragt hat.

1.2. Die Begriffe „Auftrag“ und „Auftragnehmer“ sind hierbei im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp (z.B. Kauf-, Werk-, Dienst- oder sonstigen Vertrag).

1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten unabhängig davon, ob KAVALLERIE den Vertrag im eigenen Namen für eigene Rechnung, im eigenen Namen für fremde Rechnung oder in fremdem Namen für fremde Rechnung abschließt. Erfolgt der Vertragsschluss in fremden Namen und/oder auf fremde Rechnung, wird klargestellt, dass KAVALLERIE weder für die Vertragserfüllung seines Kunden noch für dessen Bonität haftet.

1.4. Der Auftrag ist mangels abweichender Vereinbarungen oder Anweisungen immer über KAVALLERIE abzuwickeln. Der direkte Kontakt zum Kunden von KAVALLERIE soll nur nach schriftlicher Anweisung von KAVALLERIE erfolgen.

1.5. Sämtliche Aufträge werden zu den nachstehenden Bedingungen erteilt. Der Auftragnehmer erkennt sie als ausschließlich und verbindlich an, und zwar spätestens mit Beginn der Ausführung des Vertrages. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder andere, von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von KAVALLERIE für jeden Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Erfolgt die Lieferung durch den Auftragnehmer dennoch, gilt dies als Einverständnis zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen. Nimmt KAVALLERIE die Ware oder Dienstleistung an, geschieht dies ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen.

 

2. Vertragsschluss

2.1. Aufträge oder Änderungen an bestehenden Aufträgen/Verträgen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen.

2.2. Der Auftragnehmer hat sämtliche Aufträge unverzüglich, spätestens aber nach 5 Arbeitstagen schriftlich anzunehmen bzw. zu bestätigen. Sofern der Auftragnehmer den Auftrag nicht innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt, kann KAVALLERIE den Auftrag widerrufen, ohne dass für ihn hierdurch Kosten entstehen.

2.3. Eine verspätete Annahme eines Auftrages gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch KAVALLERIE.

 

3. Leistungsumfang, Dokumentation

3.1. Der bei der Auftragserteilung festgelegte Leistungs- und Lieferumfang ist verbindlich.

3.2. Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche (Vor-)Entwürfe, Präsentationen oder Pitches Teil des Leistungsumfangs und werden nicht separat vergütet. Mangels abweichender Regelungen wurden ebenso Musterteile (z.B. Werbemittel), die der Auftragnehmer KAVALLERIE zur Begutachtung vorab übersendet, weder zurückgesandt noch separat vergütet.

3.3. Bei Software- oder IT-Leistungen erbringt der Auftragnehmer sämtliche vereinbarten Entwicklungsleistungen als Werkleistungen. Um eine Nutzung der Software auch in Zukunft sicherzustellen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, sämtliche von ihm erbrachten Entwicklungsleistungen in angemessenem Umfang schriftlich zu dokumentieren und KAVALLERIE die Dokumentation mit Übergabe des Leistungsergebnisses auszuhändigen. Die Dokumentation ist Teil der Hauptleistung und wird nicht separat vergütet.

 

4. Mindestlohn, Zulässigkeit von Subunternehmern

4.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Erfüllung des Leistungsvertrags zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Mindestlohngesetz (MiLoG) und zahlt seinen Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohnes.

4.2. Der Auftragnehmer stellt KAVALLERIE im Rahmen des Leistungsvertrags von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit § 13 MiLoG frei. Dies gilt auch für etwaige erforderliche Kosten, die KAVALLERIE wegen der Geltendmachung von Ansprüchen seitens der Arbeitnehmer oder Dritter (z. B. Sozialversicherungsträger) entstehen. Hierunter fallen auch Rechtsanwaltskosten für eine erforderliche Rechtsverteidigung. Zur Absicherung dieser Ansprüche kann KAVALLERIE verlangen, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in angemessener Weise Sicherheit leistet. Als angemessen gilt ein Beitrag von mindestens 30 % der Vertragssumme des Vertrags. Die Sicherheit kann durch Bürgschaft geleistet werden. Sofern dies geschieht, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank vorgelegt werden. Leistet der Auftragnehmer diese Sicherheit nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch KAVALLERIE, kann KAVALLERIE vom Vertrag zurücktreten.

4.3. Die Sicherheit ist spätestens ein Jahr nach vollständiger Abwicklung des Leistungsvertrags freizugeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Ansprüche gegenüber KAVALLERIE im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geltend gemacht worden sind. KAVALLERIE bleibt vorbehalten, die Freigabe der Sicherheit auch über diesen Zeitraum hinaus zu verweigern, wenn er spätestens bis zum Ablauf der Freigabefrist tatsächliche Anhaltspunkte darlegt, die einen Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohnes und die Gefahr späterer Inanspruchnahme begründen.

4.4. Der Auftragnehmer weist die Zahlung des Mindestlohnes sowie die Dokumentation gem. § 17 Abs. 1 MiLoG regelmäßig monatsweise gegenüber KAVALLERIE nach, sofern von diesem verlangt. Hierbei wird der Auftragnehmer auf Wunsch KAVALLERIEs eine anonymisierte Personaleinsatzliste zur Verfügung stellen, aus der sich die eingesetzten Arbeitnehmer, die von diesen geleisteten Stunden und der jeweils gezahlte Arbeitslohn ergeben. Der Auftragnehmer hat KAVALLERIE auf deren Wunsch ferner eine entsprechende Aufstellung über eingesetztes weiteres Personal (freie Mitarbeiter, Auszubildende, Praktikanten, etc.) zur Verfügung zu stellen. KAVALLERIE verpflichtet sich, die Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten keine Einsicht zu gewähren.

4.5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich seinerseits dafür Sorge zu tragen, dass sich von ihm beauftragte Nachunternehmer sowie Verleiher gleichfalls vertraglich dazu verpflichten, das MiLoG einzuhalten und fristgerecht und regelmäßig den jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen sowie diese Verpflichtung ihrerseits bei Einsatz weiterer Subunternehmer oder Verleiher vertraglich zu vereinbaren. In gleicher Weise müssen Subunternehmer verpflichtet werden, gem. oben unter Abs. 4.4 geregelten Verpflichtung Bestätigungen vorzulegen.

4.6. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KAVALLERIE einen Subunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen. KAVALLERIE darf die Erteilung seiner Zustimmung nur bei Vorliegen berechtigter Gründe verweigern.

 

5. Erfüllungsort, Gefahrübergang

5.1. Der zu liefernde Vertragsgegenstand ist vom Auftragnehmer auf eigene Kosten („frei Haus“) und eigene Gefahr an die im Auftrag angegebene Lieferanschrift, und wenn nichts angegeben ist, zum Hauptsitz von KAVALLERIE, zu liefern. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch Erfüllungsort (Bringschuld).

5.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf KAVALLERIE über. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften oder durch Parteivereinbarung eine Abnahme vorgesehen ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

 

6. Preise, Zahlungsbedingungen, Fristen 

6.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen / Termine und unter Berücksichtigung der vereinbarten Budgets/Preise zu erbringen.

6.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, KAVALLERIE unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die festgelegten Fristen/Termine nicht eingehalten werden können.

6.3. Fordert KAVALLERIE nach Auftragserteilung – z.B. durch Änderungs- und Ergänzungswünsche – eine Leistung, die einen Mehraufwand des Auftragnehmers bedingt, hat dieser einen Anspruch auf besondere Vergütung nur dann, sofern er den Anspruch KAVALLERIE unverzüglich schriftlich angekündigt hat oder, für den Fall, dass der Mehraufwand für die in Auftrag gegebene Leistung 5% des dafür vereinbarten Preises übersteigt, einen entsprechenden Kostenvoranschlag zur Freigabe vorgelegt hat.

6.4. Lässt sich der Tag, an dem die Leistung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund der vertraglichen Vereinbarung bestimmen, so kommt der Auftragnehmer mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung KAVALLERIEs bedarf.

6.5. Im Falle des schuldhaften Liefer- oder Leistungsverzuges wird – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 0,2 % des Nettopreises für jeden Werktag des verschuldeten Verzugs, höchstens jedoch 5 % des Nettogesamtpreises, fällig. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Weitere gesetzlichen Ansprüche bleiben vorbehalten.

6.6. Der Auftragnehmer hat ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Die Forderungen aus den mit KAVALLERIE abgeschlossenen Verträgen dürfen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

 

7. Gewährleistung, Nacherfüllung                                                                                                                                                      

7.1. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen müssen die gestellte Aufgabe lösen, den geforderten Spezifikationen (z.B. Lasten- und Pflichtenhefte) und erteilten Anweisungen (z.B. Projekt- oder Besprechungsprotokolle) und sowie – bei technischem Bezug des Vertragsgegenstandes – dem neuesten Stand der Technik entsprechen; bei Kreativleistungen sind die branchenüblichen Standards zu beachten. Bei Unklarheiten über die Auslegung von Spezifikationen hat der Auftragnehmer rechtzeitig Rücksprache zu halten. Ist dem Auftragnehmer aufgrund seines Fachwissens bekannt oder müsste bekannt sein, dass die von KAVALLERIE geforderten Spezifikationen für den Vertragszweck (Einsatz beim Kunden) untauglich sind, hat er KAVALLERIE hierauf unverzüglich hinzuweisen.

7.2. Kommt der Auftragnehmer bei Vorliegen eines Mangels seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl KAVALLERIEs durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, ist KAVALLERIE berechtigt, selbst die Beseitigung des Mangels zu besorgen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen.

7.3. Der Auftragnehmer hat die Nacherfüllung zeitlich so zu bemessen, dass KAVALLERIE bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung den Auftrag noch an einen Dritten vergeben und seine Anschluss- und Folgetermine halten kann. Über die Folgetermine hat sich der Auftragnehmer im Zweifel zu informieren.

7.4. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich bei endgültigem Fehlschlagen der Leistung oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung. Entspricht das vom Auftragnehmer abgelieferte Arbeitsergebnis auch nach dem Nacherfüllungsversuch nicht den vertraglich vereinbarten Spezifikationen, so gilt die Nacherfüllung als endgültig fehlgeschlagen, zu weiteren Nacherfüllungsversuchen ist der Auftragnehmer nicht berechtigt.

 

8. Abnahme, Mängelrügen

8.1. Handelt es sich bei den Leistungen des Auftragnehmers um solche, die nach den werkvertraglichen Vorschriften der Abnahme bedürfen oder wurde eine Abnahme vereinbart, hat der Auftragnehmer KAVALLERIE die Fertigstellung der Leistung anzuzeigen und mit diesem einen zeitnahen Termin zu deren Abnahme zu vereinbaren. Eine unverzügliche Untersuchungspflicht zulasten KAVALLERIEs besteht nicht, die Prüfung erfolgt nach dem ordentlichen Geschäftsgang KAVALLERIEs (innerhalb von 10 Arbeitstagen).

8.2. Die Abnahme der vom Auftragnehmer erbachten Leistung erfolgt schriftlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.

8.3. Über etwaige bei der Abnahme festgestellte Mängel wird der Auftragnehmer informiert. Die Parteien vereinbaren sodann, in welcher angemessenen Frist ein Mangel zu beheben ist. Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Davon unberührt bleiben die sonstigen Rechte KAVALLERIEs.

8.4. Soweit nicht anders vereinbart, wird die Vergütung erst nach Abnahme und Übergabe der gesamten Leistungsergebnisse und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung frühestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

 

9. Leistungsschutzrechte, gewerbliche Schutzrechte

9.1. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die beauftragten Leistungen regelmäßig zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten von KAVALLERIE gegenüber ihren Kunden verwendet werden. Soweit die vom Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Leistungen gewerbliche Schutzrechte (z.B. Marken, Patente, Lizenzen, Gebrauchsmuster und Designs) oder Urheberrechte zugunsten des Auftragnehmers oder Dritten begründen bzw. beinhalten, überträgt der Auftragnehmer hiermit KAVALLERIE an diesen geschützten Leistungsergebnissen die umfassenden, ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzungsrechte zur Auswertung in allen derzeit bekannten und zukünftigen Nutzungsarten, sowie das Recht zur Weitergabe an Dritte, insbesondere die Kunden von KAVALLERIE. Diese Rechteübertragung beinhaltet auch das Recht das Werk, unter Berücksichtigung des Urheberpersönlichkeitsrechtes und Wahrung der geistigen Eigenart des Werkes, vollumfänglich zu bearbeiten.

9.2. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die von ihm erbrachten und/oder überlassenen Leistungen von KAVALLERIE uneingeschränkt genutzt werden können und insbesondere frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheber-/Leistungsschutzrechten Dritter sind oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt werden.

9.3. Alle im Rahmen des Auftrags entstehenden (Arbeits-) Ergebnisse (einschließlich Anregungen, Ideen, Entwürfe, Gestaltungen, Vorschläge, Muster, Modelle, Zeichnungen und sonstige Unterlagen) stehen KAVALLERIE zu und dürfen vom Auftragnehmer nicht für andere Aufträge verwendet werden.

9.4. Der Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter verzichtet auf das Urheberbenennungsrecht (§ 13 UrhG). Der Auftragnehmer stellt vertraglich sicher, dass etwaige Subunternehmer, die er zur Ausführung des Auftrags einsetzt, ebenso auf eventuelle Benennungsrechte verzichten.

9.5. Sollte es aus rechtlichen oder tatsächlichen Umständen nicht möglich sein, KAVALLERIE Nutzungsrechte in dem vorbenannt beschriebenen Umfang einzuräumen, hat der Auftragnehmer KAVALLERIE hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.

9.6. Der Auftraggeber ist alleine berechtigt, aber nicht verpflichtet, etwaige gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Vertragsgegenstandes (Patente, Marken, Designs etc.) anzumelden. Der Auftraggeber ist zur Verwertung der ihm eingeräumten oder übertragenen Rechte nicht verpflichtet.

 

10. Geheimhaltung und Datenschutz                                 

10.1. Entwürfe, Zeichnungen, Vorlagen, Muster oder sonstige Unterlagen, die der Auftragnehmer erhält, bleiben Eigentum KAVALLERIEs. Sie dürfen nur zur Abwicklung des Auftrags verwendet werden, sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren und auf Anforderung zurückzugeben. Der Auftragnehmer hat an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht.

10.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen Informationen und Daten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit KAVALLERIE bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Datenschutzgesetze sind zu beachten.

10.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen und Daten KAVALLERIEs nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik wirksam gegen unberechtigten Zugriff, Veränderung, Zerstörung oder Verlust, unerlaubte Übermittlung, anderweitige unerlaubte Verarbeitung und sonstigen Missbrauch zu sichern.

10.4. Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung KAVALLERIEs mit der Geschäftsverbindung werben.

10.5. Subunternehmer des Auftragnehmers sind entsprechend zur Geheimhaltung und zum Datenschutz schriftlich zu verpflichten. Dies ist KAVALLERIE nach Aufforderung entsprechend nachzuweisen.

 

11. Vertragsbeendigung

11.1. Schuldet der Auftragnehmer eine Werkleistung, kann KAVALLERIE den gesamten Vertrag oder Teile davon jederzeit, im Falle fortlaufender Leistungen nur mit einer angemessenen Frist, kündigen. Hat der Auftragnehmer die Kündigung nicht zu vertreten, richtet sich sein Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften. Erfolgt die Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, hat der Auftragnehmer nur einen Vergütungsanspruch auf die bis zur Kündigung abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen, wenn KAVALLERIE die Verwertung dieser Leistungen zumutbar ist und die Leistungen brauchbar sind. Ansonsten besteht kein Vergütungsanspruch.

11.2. Schuldet der Auftragnehmer eine Dienstleistung, kann KAVALLERIE den Vertrag oder Teile davon jederzeit kündigen. Erfolgt die Kündigung aufgrund eines zu vertretenden vertragswidrigen Verhaltens des Auftragnehmers oder kündigt er selbst, ohne durch vertragswidriges Verhalten seitens KAVALLERIEs dazu veranlasst zu sein, sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, sofern diese für KAVALLERIE verwertbar sind. Schadensersatzansprüche KAVALLERIEs bleiben unberührt. Hat der Auftragnehmer die Kündigungsgründe nicht zu vertreten, ersetzt KAVALLERIE die bis zur Vertragsbeendigung nachweislich entstandenen und unmittelbar aus dem Auftrag resultierenden Ausgaben, einschließlich der Kosten aus nicht entsprechend lösbaren Verbindlichkeiten. Darüber hinaus gehende Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche stehen dem Auftragnehmer anlässlich der Kündigung nicht zu.

11.3. Die Rechte an den bis zur Kündigung geschaffenen Arbeitsergebnissen gehen gemäß Ziff. 10 auf KAVALLERIE über.

11.4. Nach Ausführung der im Auftrag vereinbarten Leistung hat der Auftragnehmer unaufgefordert sämtliche Leistungsergebnisse sowie die ihm von KAVALLERIE überlassenen Unterlagen einschließlich Mustern und digitalen Datenträgern herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen besteht nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis.

11.5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

 

12. Haftpflichtversicherung

12.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dauer der Vertragsbeziehungen sowie für mindestens zwei Jahre nach Beendigung der Vertragsbeziehungen eine branchenübliche Betriebs- oder (bei Freelancern) eine Berufshaftpflichtversicherung in einem, gemessen am Vertragswert und dem hieraus entstehenden Regressrisiko, angemessenen Umfang abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Der Versicherungsschutz ist KAVALLERIE spätestens vor Beginn des Auftrages unaufgefordert nachzuweisen.

 

13. Kundenschutzklausel

13.1. Während der Dauer der Zusammenarbeit und für die Dauer von vierundzwanzig Monaten nach deren Beendigung ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung KAVALLERIEs mittelbar oder unmittelbar, selbständig oder unselbständig, Aufträge von Kunden KAVALLERIEs anzunehmen oder für einen Kunden KAVALLERIEs tätig zu sein. Kunden KAVALLERIEs im Sinne dieser Regelung sind alle Kunden KAVALLERIEs für die der Auftragnehmer während der Dauer der Zusammenarbeit tätig war, oder die dem Auftragnehmer anlässlich der Zusammenarbeit bekannt geworden sind und der bei Beendigung des Vertrages und/oder in den letzten beiden Jahren davor zu den Kunden KAVALLERIEs gehörten.

13.2. Der Kundenschutz kann bei Großkonzernen auf einzelne Tochterunternehmen und/oder Abteilungen des Kunden begrenzt werden. Eine solche Einschränkung des Kundenschutzes ist schriftlich zu fixieren.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.

14.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz KAVALLERIEs, wobei sich KAVALLERIE die Möglichkeit vorbehält, am Gericht des Sitzes des Auftragnehmers Ansprüche geltend zu machen.

14.3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, über eine die unwirksame Bestimmung ersetzende Regelung nach Treu und Glauben zu verhandeln.

 

Stuttgart, 10.12.2024