Pflicht ab Juni 2025
Barrierefreie Websites
Muss eure Website barrierefrei sein?
Nutzt unseren Chatbot Horst, um herauszufinden, ob eure Website barrierefrei sein muss*. Durch die Beantwortung einiger Fragen kann er euch eine unverbindliche Einschätzung geben, ob eure Website gesetzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet ist.
* Falls der Chatbot nicht sichtbar ist: Unten links auf das Icon klicken und bei den Cookie-Einstellungen „Chatbase“ unter Externe Medien aktivieren und dann unten rechts auf das Chat-Icon klicken, um den Chat zu starten.
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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Ab dem 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Dieses Gesetz verpflichtet viele Unternehmen, ihre Websites barrierefrei zu gestalten, damit sie für Menschen mit Behinderung zugänglich sind.
Demnach muss eine Website so gestaltet sein, dass sie von Menschen mit Behinderung ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe nutzbar ist. Dazu gehören:
- Kontrastreiche und skalierbare Texte
- Verständliche Navigation und Struktur
- Alternativtexte für Bilder
- Tastaturbedienbarkeit und Screenreader-Kompatibilität
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Ab dem 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Dieses Gesetz verpflichtet viele Unternehmen, ihre Websites barrierefrei zu gestalten, damit sie für Menschen mit Behinderung zugänglich sind.
Demnach muss eine Website so gestaltet sein, dass sie von Menschen mit Behinderung ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe nutzbar ist. Dazu gehören:
- Kontrastreiche und skalierbare Texte
- Verständliche Navigation und Struktur
- Alternativtexte für Bilder
- Tastaturbedienbarkeit und Screenreader-Kompatibilität

Was bedeutet das für euer Unternehmen?
Wer ist betroffen?
Laut BFSG gilt die Barrierefreiheitspflicht für:
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
(z. B. Online-Shops, Buchungsportale, digitale Dienstleistungen) - Bankdienstleistungen für Verbraucher
- Telekommunikationsdienste
- Personenbeförderungsdienste
(z. B. Flug-, Bahn- und Busunternehmen) - E-Book-Anbieter
Gibt es Ausnahmen?
Nicht betroffen sind:
- Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz)
- Webseiten mit ausschließlich archivierten Inhalten (keine Updates nach dem 28. Juni 2025)
- Inhalte von Dritten, die nicht vom Website-Betreiber entwickelt oder kontrolliert werden
Unsere Angebote für Barrierefreiheit
- Prüft, ob eure Website unter die Verpflichtung fällt – wir helfen euch gerne mit unserem Chatbot Horst, der sich mit dem Gesetz auskennt (Cookies akzeptieren und dann unten rechts auf das Chat-Icon klicken). Durch die Beantwortung einiger Fragen kann er euch eine unverbindliche Einschätzung geben, ob eure Website vom Gesetz betroffen ist.
- Lasst eure Website von uns auf Barrierefreiheit testen – falls erforderlich, müssen Anpassungen rechtzeitig umgesetzt werden. Dieses Audit führen wir gerne mittels ein EyeAble Audit nach BITV 2.0 für euch durch (980 EUR zzgl. MwSt.)
- Holt euch ein unverbindliches Angebot für die barrierefreie Umgestaltung eurer Unternehmenswebsite – frage ein Angebot direkt bei uns an (Kosten je nach Anforderungen)
Auch wenn euer Unternehmen nicht vom BFSG betroffen ist, macht es natürlich Sinn, eure Website so barrierearm wie möglich zu gestalten. Zudem gilt seit September 2020 die Barrierefreiheit für Websites von öffentliche Einrichtungen. Wir haben mehrere Websites in diesen Rahmen barrierefrei gestaltet und entwickelt und ein paar Beispiele findet man unten. Gerne unterstützen wir euch auch dabei!